Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wilhelm Knepper GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle vertraglichen Beziehungen, welche das Einsammeln, den Transport, die Lagerung, die Konditionierung, die Verwertung und Beseitigung sowie das Makeln von Abfällen im Sinne des § 3 KrW-/AbfG zum Gegenstand haben. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt.

§ 2 Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.

§ 3 Gestellung von Abfallbehältern

1. Soweit vereinbart, stellen wir unserem Kunden geeignete Behälter zur Sammlung der Abfälle zur Verfügung. Angaben über Größe und Tragfähigkeit der Behälter sind nur Nährungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann unser Kunde keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

2. Die Verkehrssicherungspflicht für die zur Verfügung gestellten Behälter obliegt unserem Kunden

3. Erforderliche behördliche Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat unser Kunde auf eigene Kosten einzuholen, es sei denn, wir haben diese Verpflichtung ausdrücklich übernommen. Für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt in jedem Fall unser Kunde.

4. Für die Aufstellung der Behälter hat unser Kunde einen geeigneten Platz mit genügend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Behälter an dem Aufstellungsort gefüllt, ordnungsgemäß behandelt und ausreichend gesichert werden. Die Behälter dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet unser Kunde.

5. Auf das Mietverhältnis finden im übrigen die Vorschriften gemäß §§ 535 ff. BGB Anwendung.

6. Die Wilhelm Knepper GmbH & Co. KG stellt einen Container zur Verfügung, der den baulichen und gesetzlichen Vorschriften entspricht. Bekleben oder Beschriften der Behälter ist ohne unsere Einstimmung unzulässig. Der Container ist bei Abzug in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Etwaige Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Für Wartung und Instandhaltung ist unser Unternehmen verantwortlich, entstehende, fremdverschuldete Schäden gehen zu Ihren Lasten.

§ 4 Abnahme von Abfällen

1. Unser Kunde ist für die zutreffende und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Lagerung und Bereitstellung sowie Deklaration der Abfälle allein verantwortlich und haftet für deren Einhaltung.

2. Wir sind nur dann verpflichtet, unserem Kunden Abfall in der vereinbarten Menge abzunehmen, wenn der Abfall der vereinbarten Spezifikation entspricht. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht, jedoch darf der Abfall keinerlei spezifikationswidrige Bestandteile enthalten, die aufgrund ihres hohen Säuregehalts oder aus sonstigen Gründen Müllgefäße, Container oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich beschmutzen können.

3. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Abnahme des Abfalls zu prüfen, ob die Spezifikation des Abfalls der vertraglich vereinbarten Spezifikation entspricht. Die Prüfung erfolgt auf unsere Kosten, es sei denn, die Prüfung ergibt eine nicht nur unerhebliche Abweichung. In diesem Fall trägt unser Kunde die uns durch die Durchführung der Prüfung entstandenen Mehrkosten.

4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, holen wir oder ein von uns beauftragtes Transportunternehmen die Abfälle bei unserem Kunden ab. Datum, Uhrzeit und genauer Ort der Abholung werden vorher mit dem Kunden vereinbart. Der Kunde verpflichtet sich, zum vereinbarten Termin die vereinbarte Menge des spezifikationsgerechten Abfalls am vereinbarten Ort gegebenenfalls im vereinbarten Behältnis so bereitzustellen, dass die Verladung des Abfalls ohne Verzögerung erfolgen kann. Er verpflichtet sich weiter, dem Transporteur unaufgefordert alle Dokumente (Beförderungspapiere, Sicherheitsdatenblätter etc.) zu übergeben, die der Transporteur nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Gefahrgutrechts, bei sich führen muss.

5. Mehrkosten, die uns dadurch entstehen, dass die Wartezeit aus von unserem Kunden zu vertretenden Gründen zwischen der Ankunft des LKW`s und der vollständigen Beladung 10 Minuten übersteigt, hat unser Kunde uns auf Nachweis zu erstatten. Gleiches gilt für die Kosten von Leerfahrten, die durch vertragswidriges Verhalten unseres Kunden oder durch witterungsbedingte Nichtbefahrbarkeit der Ladestelle verursacht werden.

6. Wir erwerben an den Abfällen kein Eigentum; unser Kunde ermächtigt uns jedoch unwiderruflich, die Abfälle auf unsere Rechnung an einen Dritten zu veräußern und das Eigentum an den Abfällen an einen Dritten zu übertragen.

7. Stellen wir nach der Abnahme der Abfälle fest, dass die abgenommenen Abfälle nicht nur unerheblich von der vereinbarten Spezifikation abweichen, ist unser Kunde auf entsprechende Aufforderung verpflichtet, die Abfälle unverzüglich an dem Ort, an dem sie sich gerade befinden, auf seine Kosten abzuholen und zurückzunehmen. Wahlweise können wir den Rücktransport zu unserem Kunden auch selbst ausführen oder Dritte damit beauftragen; die Kosten hierfür trägt unser Kunde. Unser Recht, weitergehende Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 5 Entsorgung

1. Unsere Entsorgungspflicht bezieht sich nur auf Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation. Entspricht der Abfall dieser Spezifikation, erfüllen wir im Auftrag unseres Kunden dessen Entsorgungspflichten (§ 16 Abs. 1 S. 1 KrW/AbfG). Ist der Abfall spezifikationswidrig, sind wir gegenüber unserem Kunden nicht zur Entsorgung verpflichtet. Trifft uns bei spezifikationswidrigem Abfall bereits eine eigene abfallrechtliche Entsorgungspflicht, können wir nach unserer Wahl von unserem Kunden eine gesetzmäßige Entsorgung der Abfälle verlangen und unseren entgangenen Gewinn geltend machen oder die Entsorgung selbst durchführen. Im letzteren Fall haben wir neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz aller Mehraufwendungen, die sich bei der Entsorgung aus der Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Spezifikation ergeben. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

2. Wir sind nicht verpflichtet, die Abfälle in eigenen Entsorgungsanlagen zu entsorgen; wir können die Abfälle auch entsorgen, indem wir sie einer Verwertung oder Beseitigung in Entsorgungsanlagen Dritter zuführen. Die von uns ausgewählten Abfallentsorger erfüllen die abfallrechtlichen Anforderungen für die Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Vermögensverschlechterung des Kunden

Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen (z.B. Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), sind wir berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrags volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleitung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten.

§ 11 Kündigung

Sind wir mit der laufenden Entsorgung der Abfälle des Kunden beauftragt, können wir mangels abweichender Vereinbarung den Entsorgungsauftrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündigen.

§ 12 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts gilt nach unserer Wahl auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts als vereinbart.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Unser Kunde berechtigt uns zur elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu internen Zwecken sowie zur Auftragsdatenverarbeitung. Wir verpflichten uns, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die gültigen Maßgaben des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.

2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit unserem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglich nahe kommt.

Stand 01.01.2015