Allgemeine Geschäftsbedingungen Bereich Schrott & NE-Metalle

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wilhelm Knepper GmbH & Co. KG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in drei Unterpunkte untergliedert. Zum einen enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (A) sowie die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (B) und den für Einkauf sowie Verkauf und Lieferung gültigen Allgemeinen Teil (C).

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns, der Firma Wilhelm Knepper GmbH & CO. KG (nachfolgend auch „wir “, „uns“ oder „Wilhelm Knepper GmbH & Co KG“ genannt) und dem Lieferanten von Schrott oder Altmetallen und an-deren annehmbaren Stoffen (nachfolgend „Lieferant“, „Besteller“ oder „Vertragspartner“ genannt) ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht akzeptiert, es sei denn, wir haben die Geltung der abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten vorab ausdrücklich schriftlich akzeptiert.

(2) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (ein-schließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vor-rang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner gegenüber Wilhelm Knepper GmbH & Co.KG abzugeben sind (Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung.

(5) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 2 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist der Einkauf verschiedener Recyclingstoffe (u.a. Metalle) von Lieferanten.

§ 3 Einigung

Der Vertrag wird zwischen uns und dem Lieferanten zu den nachfolgenden Bedingungen geschlossen: Nach der Abgabe der Ware unterbreiten wir dem Lieferanten ein Angebot. Es steht dem Lieferanten frei, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Dies gilt bei der Anlieferung der Ware durch den Lieferanten auf unserem Betriebsgelände, als auch bei der Abholung von (von uns) gestellten und vom Lieferanten aufgefüllten Containern. Ferner gilt dies auch bei von uns geleisteter Abholung mittels LKW samt Anhänger / Auflieger.

§ 4 Nachweis der Entsorgung

(1) Der Vertragspartner hat Wilhelm Knepper GmbH & Co KG die auftragsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen auf Verlangen zu bestätigen.

(2) Soweit darüber hinaus eine Nachweispflicht über die ordnungsgemäße Entsorgung besteht, hat der Vertragspartner den Nachweis unter Verwendung der von Wilhelm Knepper GmbH & Co KG hierfür vorgesehenen Formbelege oder im Wege des elektronischen Abfallnachweisverfahrens zu führen. Sofern der Vertragspartner seiner Nachweispflicht – auch mittels eines Beauftragten – zum Zeitpunkt der Entsorgung nicht nachkommt, ist Wilhelm Knepper GmbH & Co KG zur Durchführung der Entsorgung nicht verpflichtet.

(3) Die von Wilhelm Knepper GmbH & Co KG übernommenen Leistungspflichten entbinden den Vertragspartner nicht von seiner abfallrechtlichen Verantwortung.

§ 5 Annahme von Waren

(1) Grundsätzlich nehmen wir alle Arten von metallischen Schrott- wie Fe- Schrott, NE-Metall, metallischer Produktionsabfall nach unserem genehmigten Abfallschlüssel entgegen. Dies gilt jedoch nicht für durch gefährliche Stoffe kontaminierte Schrotte. Dies sind insbesondere radioaktiv kontaminierte Stoffe oder solche Stoffe, die be-sonders überwachungsbedürftig im Sinne der Bestimmungsverordnung von Abfällen sind. Im Einzelfall sind wir zur Ablehnung einer Anlieferung unter Nennung von Gründen berechtigt.

(2) Der Lieferant sichert uns bei Anlieferung bzw. Beladen unserer Container / Abholung der Ware /des Schrotts durch uns, zu, dass keine Rechte Dritter an den gelieferten Schrotten/Waren bestehen. Der Lieferant ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Auskunft über seine Identität bzw. über die anzuliefernde Ware zu erteilen.

(3) Bei Anlieferung des Schrotts/ der Ware und dem Befahren und Betreten unseres Betriebsgeländes ist Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere weisen wir darauf hin, dass auf unserem Betriebsgelände höchstens Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf. Auf dem gesamten Betriebsgelände ist das Tragen von PSA ( Persönlicher Schutzausrüstung) vorgeschrieben. Den Anweisungen der Mitarbeiter im Be-trieb ist Folge zu leisten.

Ferner hat der Lieferant darauf zu achten, dass unser Betriebsablauf nicht gestört wird und Fahrtwege passierbar bleiben. Im Weiteren gilt auf unserem Betriebsgelände die StVO. Der Lieferant ist für die Entladung seiner Anlieferung selbst verantwortlich, wird jedoch ggf. durch einen unserer Mitarbeiter dabei unterstützt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Soweit der Lieferant die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt liefert, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware.

(2) Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt.

(3) Ausgeschlossen sind jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 7 Mangelhafte Lieferung an Wilhelm Knepper GmbH & Co KG

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nach-folgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Beschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Beschreibung von uns oder vom Lieferanten stammt.

(3) Für Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgen-der Maßgabe: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskotrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere so-wie bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

(4) Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) von uns als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingeht.

(5) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohen-dem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wird den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

B) Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 8 Vertragsschluss

(1) Alle Angebote von Wilhelm Knepper GmbH & Co KG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine be-stimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN- Normen) sonstige Produktbeschreibungen oder Unter-lagen- auch in elektronischer Form überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Waren an den Vertragspartner erklärt werden.

(4) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen uns und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Bestellers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(5) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Bestellers nicht berechtigt, hiervon ab-weichende mündliche Abreden zu treffen.

(6) Angaben des Bestellers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(7) Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen von uns abgegebenen An-geboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werk-zeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegen-stände ohne ausdrückliche Zustimmung von uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in dem überlassenen Unterlagen enthaltende Wissen allgemein bekannt geworden ist. Vorstehendes gilt entsprechend für Stoffe und Materialien sowie für Werkzeuge, Vorlagen und Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Vertragspartner zur Herstellung beistellen. Er hat auf Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 9 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Unsere Lieferungen von Waren erfolgen ab unserem Lager in Lippstadt, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen bestimmten Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (ins-besondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Vertragspartner an-gezeigt hat.

(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns tragen die Lagerkosten 1% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(4) Die Sendung wird vom Besteller nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(5) Gerät der Besteller mit der Annahme in Verzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertreten-den Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (Insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt.

(6) Wir können Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Leistungen und Waren für den Besteller vollnutzbar sind.

§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, es sei denn es liegt eine Leistung im sogenannten Reverse-Charge Verfahren vor.

(2) Beim Versendungsverkauft trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Verkäufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers; ausgenommen sind Paletten.

(3) Wegen der Zahlung unserer Rechnungen gilt:

– Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen mit Zugang sofort, ohne Zahlungsabzug (Skonto) fällig.

(4) Wir sind berechtigt, eine Anzahlung i.H.v. 30 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen sofort bei Rechnungsstellung.

(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(6) Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und- gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 323 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigen)können wir den Rücktritt sofort erklären – die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag bzw. Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (Gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.

(4) Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungs-gemäßem Geschäftsgang weiter zu veräußern und/ oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der arbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns

  1. zuvor genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  2. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  3. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 12 Mängelansprüche des Bestellers

(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt Wilhelm Knepper GmbH & Co. KG keine Haftung.

(3) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377 HGB, 381 HGB) nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Untersuchungs- und Rügepflichten gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werk-tragen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunktzugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Bestellers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Besteller zurückzusenden. Bei berechtigter Mängel-rüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bzw. die fällige Vergütung bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises bzw. der Vergütung zurückzubehalten.

(6) Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu über-geben.

(7) Bei Mängeln des Liefergegenstandes anderer Hersteller, die dem Besteller selbst geliefert wurden, wird der Besteller nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller für seine Rechnung geltend machen oder an uns abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aus-sichtlos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen uns gehemmt.

(8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Hersteller ohne Zustimmung des Bestellers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.

(10) Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegen-stände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(11) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

  1. Allgemeiner Teil

§ 13 Sonstige Haftung

(1) Die Haftung von Wilhelm Knepper GmbH & Co KG auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden an-kommt, nach Maßgabe dieses § 13 eingeschränkt.

(2) Wilhelm Knepper GmbH & Co. KG haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz-, und Obhuts-pflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegen-stands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden be-zwecken.

(3) Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu er-warten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und darauf resultierende weitere Vermögensschäden jedoch auf einen Betrag in Höhe von € 100.000,00 je Schadenfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Um-fang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(6) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Aus-künfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 13 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

§ 14 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs.1 Nr. 3 BGB, § 634 a BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die Wilhelm Knepper GmbH & Co KG aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfrist des Produkthaftungsgesetzes bleibt in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadenersatzansprüche des Vertragspartners ausschließlich der gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 15 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

Der Vertragspartner wird während der gesamten Vertragsdauer die Durchführung des Vertrages umfassend unterstützend und fördern. Insbesondere hat er Wilhelm Knepper GmbH & Co KG unaufgefordert alle für die Durchführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass Wilhelm Knepper GmbH & Co. KG eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.

§ 16 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Wilhelm Knepper GmbH & Co KG und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Besteller Kaufmann iSd Handelsgesetzbuches oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Wilhelm Knepper GmbH & Co KG. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Hinweis: Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass Wilhelm Knepper GmbH & Co KG Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten soweit diese für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

Stand: Januar 2024